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SATZUNG
§
1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen
„Open
Channels for Europe!“.
Der Verein ist in
das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2
Zweck und Ziel
- Zweck des Vereins ist
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch den
Einsatz elektronischer Medien.
- Im Rahmen dieses
Zwecks fördert der Verein
-
politische
Bildungsarbeit als Grundlage für die Bewahrung und Entwicklung
eines demokratischen Gemeinwesens und Bürgergesellschaft
-
den
interkulturellen Dialog unter Beachtung der sittlichen, religiösen
und weltanschaulichen Überzeugungen anderer.
- Insbesondere will der
Verein dies zur Unterstützung der „Berlin Declaration“ vom
November 1997 durch folgende Maßnahmen vermitteln:
-
Entwicklung
und Durchführung von Kooperationsprojekten
-
Entwicklung
und Einsatz von neuen Nutzungs- und Programmkonzepten in einem
zu entwickelnden Mediennetzwerk
-
Planung
und Durchführung von Konferenzen, Seminaren und Workshops
-
Dokumentation
von und Erfahrungsaustausch mit medienpädagogischen Projekten
-
Information
der Öffentlichkeit über Aufgaben und Bedeutung der aktiven Bürgerbeteiligung
an den elektronischen Medien.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins inklusive Überschüsse
dürfen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
- Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des
Vereins können europäische natürliche und juristische
Personen sein, sofern sie geeignet scheinen, die Ziele des
Vereins zu fördern.
- Die Mitgliedschaft
ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand bis zur Bestätigung durch
die nächste Mitgliederversammlung. Das Ergebnis der
Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben.
- Die Mitgliedschaft
beginnt mit Absendung der zustimmenden Entscheidung durch den
Vorstand an den Bewerber.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust
ihrer Rechtsfähigkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluss seitens des Vorstandes.
- Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Kalenderjahres. Der Ausschluss durch den Verein kann nur aus
wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere
dann gegeben, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzung
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss
ist dem auszuschließenden Vereinsmitglied schriftlich
mitzuteilen und wird wirksam mit Absendung der Mitteilung durch
den Vorstand.
§ 6
Mitgliedschaftsrechte
- Der Verein hat
ordentliche Mitglieder und kann auch Ehrenmitglieder haben. Ist
das Mitglied eine juristische Person, so werden die
Mitgliedschaftsrechte durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter
oder durch einen von ihrem Vertretungsorgan zu bevollmächtigenden
Dritten ausgeübt.
- Jedes Mitglied ist
berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der
Mitgliederversammlung teilzunehmen nach Maßgabe des Gesetzes
und dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung
des Stimmrechts für die Mitgliederversammlung ist möglich,
wobei jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied bis zu zwei
nicht erschienene stimmberechtigte Mitglieder aufgrund
schriftlicher Vollmacht vertreten kann.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
- Es ist ein
Mitgliedsbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
- Der Mitgliedsbeitrag
ist spätestens zwei Monate nach Aufnahme, sodann jährlich
jeweils zum 1. Januar zur Zahlung fällig. Ein Mitglied, das länger
als sechs Monate mit seinem Monatsbeitrag im Rückstand ist,
wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch
dann keine Zahlung innerhalb angemessener Frist geleistet, so
stellt dies einen wichtigen Grund zum Ausschluss aus dem Verein
dar.
§ 8
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9
Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Der
Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
-
Die
Entscheidung über die Bewahrung und den Vollzug des Zwecks und
des Ziels des Vereins;
-
Entgegennahme
und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des
Gesamtvorstandes;
-
die
Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
-
die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
-
die
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen;
-
Entscheidung
über Termin und Tagungsort der nächsten Mitgliederversammlung;
-
Beschlussfassung
über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
-
Beschlussfassung
über die Zahl der Vorstandsmitglieder;
-
Bestätigung
der Entscheidung des Vorstands über die Aufnahme neuer
Mitglieder.
- Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder
ordnungsgemäß vertreten ist, darunter der Vorsitzende des
Vorstandes und sein Stellvertreter. Die Abstimmung erfolgt durch
einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine
andere Art der Abstimmung beschließen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige
Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Zur Beschlussfassung
über Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln
der Vereinsmitglieder und eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln
der erschienen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder
erforderlich. Zur Beschlussfassung über Auflösung und Änderung
des Zwecks des Vereins müssen alle Mitglieder zustimmen.
- Ist eine zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz 3 nicht beschlussfähig, so
ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine
weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei
Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber
jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu
erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen
Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu
enthalten.
- Die neue Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig mit einer Stimmenmehrheit
entsprechend Abs. 3.
- Über die
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist
ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Versammlung
zu unterzeichnen.
- Soweit das Gesetz für
die Beschlussfassung eine höhere Mehrheit vorsieht, ist diese
maßgebend.
§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten.
- Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe
von Tagesordnung und Tagungsort unter Einhaltung einer Frist von
mindestens vier Wochen einzuberufen an einem von der
Mitgliederversammlung auf Wunsch des Vorstands festzulegenden
Termin und Ort. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird
vom Vorstand bestimmt. Die Einladung ist an die letzte dem
Verein durch das jeweilige Mitglied bekannt gegebene Anschrift
des Mitglieds zu senden.
- Anträge aus der
Reihe der Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor
Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Der
Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß
gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen
es, wenn sie die Unterstützung von mindestens ein Drittel der
Vereinsmitglieder haben.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorstand, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
die Einberufung von zwei Fünfteln aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt
wird.
- Eine gemäß Absatz 1
ordnungsgemäß beantragte außerordentliche
Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang
des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die
Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen
schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im übrigen
gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die
Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 12
Aufgaben und Wahl des Beirates
- Der Beirat besteht
aus mindestens sieben Mitgliedern.
- Der Beirat hat die
Aufgabe, den Vorstand in Satzungs- und
Entwicklungsangelegenheiten zu beraten.
- Der Beirat wird auf
die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet von der
Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich
Beiratsmitglieder sein.
- Der Vorstand lädt
den Beirat mindestens einmal jährlich zu einem gemeinsamen
Treffen ein.
§ 13
Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
- Der Vorstand besteht
aus mindestens drei Mitgliedern.
- Die Amtsdauer der
Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch so
lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus
dem Vorstand aus, hat die nächste Mitgliederversammlung einen
Nachfolger für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
- Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 14
Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht ausdrücklich durch diese Satzung der
Mitgliederversammlung übertragen worden sind. Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder
gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten vertreten.
- Zur Unterstützung
des Vorstands kann ein Geschäftsführer bestellt werden.
§ 15
Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder vorschriftsmäßig
eingeladen und anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder
erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch
einen der Stellvertreter entweder schriftlich, fernmündlich
oder telegrafisch. Der Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der
Einberufung einer Vorstandssitzung bedarf es nicht.
- Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die
seines Stellvertreters den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Beschlüsse oder Vorschläge können auch
schriftlich gefasst werden.
- Über
Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem
Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 16
Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung
des Vereins ist der im Amt befindliche Vorsitzende auch
Liquidator des Vereins.
- Bei Auflösung oder
Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen
des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft e.V. zu übergeben mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
entsprechend dem Zweck und Ziel von „Open Channels for
Europe!“ verwandt wird.
§ 17
Deutsche Fassung
- Die deutsche Fassung
der Vereinssatzung ist die allein rechtsgültige.
- Ergänzend gelten die
Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Berlin,
den 14.11.2004
>>
BERLIN DECLARATION |