[ÜBER UNS]  [MITGLIEDER]  [VORSTAND]  [EVENTS]  [LINKS]  [KONTAKT]  [HOME]

SATZUNG

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
„Open Channels for Europe!“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziel

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch den Einsatz elektronischer Medien.
  2. Im Rahmen dieses Zwecks fördert der Verein
  • politische Bildungsarbeit als Grundlage für die Bewahrung und Entwicklung eines demokratischen Gemeinwesens und Bürgergesellschaft

  • den interkulturellen Dialog unter Beachtung der sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer.

  1. Insbesondere will der Verein dies zur Unterstützung der „Berlin Declaration“ vom November 1997 durch folgende Maßnahmen vermitteln:
  • Entwicklung und Durchführung von Kooperationsprojekten

  • Entwicklung und Einsatz von neuen Nutzungs- und Programmkonzepten in einem zu entwickelnden Mediennetzwerk

  • Planung und Durchführung von Konferenzen, Seminaren und Workshops

  • Dokumentation von und Erfahrungsaustausch mit medienpädagogischen Projekten

  • Information der Öffentlichkeit über Aufgaben und Bedeutung der aktiven Bürgerbeteiligung an den elektronischen Medien.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins inklusive Überschüsse dürfen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können europäische natürliche und juristische Personen sein, sofern sie geeignet scheinen, die Ziele des Vereins zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der zustimmenden Entscheidung durch den Vorstand an den Bewerber.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Der Ausschluss durch den Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem auszuschließenden Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen und wird wirksam mit Absendung der Mitteilung durch den Vorstand.

§ 6
Mitgliedschaftsrechte

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann auch Ehrenmitglieder haben. Ist das Mitglied eine juristische Person, so werden die Mitgliedschaftsrechte durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder durch einen von ihrem Vertretungsorgan zu bevollmächtigenden Dritten ausgeübt.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts für die Mitgliederversammlung ist möglich, wobei jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied bis zu zwei nicht erschienene stimmberechtigte Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten kann.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zwei Monate nach Aufnahme, sodann jährlich jeweils zum 1. Januar zur Zahlung fällig. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Monatsbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung innerhalb angemessener Frist geleistet, so stellt dies einen wichtigen Grund zum Ausschluss aus dem Verein dar.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9
Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
  1. Die Entscheidung über die Bewahrung und den Vollzug des Zwecks und des Ziels des Vereins;

  2. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes;

  3. die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;

  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  5. die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

  6. Entscheidung über Termin und Tagungsort der nächsten Mitgliederversammlung;

  7. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;

  8. Beschlussfassung über die Zahl der Vorstandsmitglieder;

  9. Bestätigung der Entscheidung des Vorstands über die Aufnahme neuer Mitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist, darunter der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder und eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über Auflösung und Änderung des Zwecks des Vereins müssen alle Mitglieder zustimmen.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.
  4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig mit einer Stimmenmehrheit entsprechend Abs. 3.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
  6. Soweit das Gesetz für die Beschlussfassung eine höhere Mehrheit vorsieht, ist diese maßgebend.

§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen an einem von der Mitgliederversammlung auf Wunsch des Vorstands festzulegenden Termin und Ort. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Die Einladung ist an die letzte dem Verein durch das jeweilige Mitglied bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds zu senden.
  3. Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder haben.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Fünfteln aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
  2. Eine gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12
Aufgaben und Wahl des Beirates

  1. Der Beirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Satzungs- und Entwicklungsangelegenheiten zu beraten.
  3. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.
  4. Der Vorstand lädt den Beirat mindestens einmal jährlich zu einem gemeinsamen Treffen ein.

§ 13
Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, hat die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 14
Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten.
  2. Zur Unterstützung des Vorstands kann ein Geschäftsführer bestellt werden.

§ 15
Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch einen der Stellvertreter entweder schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch. Der Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung einer Vorstandssitzung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse oder Vorschläge können auch schriftlich gefasst werden.
  3. Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 16
Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der im Amt befindliche Vorsitzende auch Liquidator des Vereins.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich entsprechend dem Zweck und Ziel von „Open Channels for Europe!“ verwandt wird.

§ 17
Deutsche Fassung

  1. Die deutsche Fassung der Vereinssatzung ist die allein rechtsgültige.
  2. Ergänzend gelten die Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

 

Berlin, den 14.11.2004

 

>> BERLIN DECLARATION